Satzung der ALIVIA-Stiftung für Palliativversorgung– ohne Last gemeinsam gehen mit dem Sitz in Erlangen
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen
ALIVIA-Stiftung für Palliativversorgung
– ohne Last gemeinsam gehen.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Erlangen und verfolgt öffentliche Zwecke.
3. Sie hat ihren Sitz in Erlangen.
§ 2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist es, das Feld der Palliativ- und Hospizversorgung durch Forschung und Unterstützung der Behandlung und Begleitung schwerkranker Menschen und ihrer Zugehörigen sowie durch Stärkung der Öffentlichkeitsarbeit zu fördern. Ziele und Aktivitäten der Stiftung sind es, dass jeder bestmöglich versorgt, möglichst in gewohnter (möglichst häuslicher) Umgebung und schmerz- und sorgenfrei diesen Lebensabschnitt erfahren darf. Durch die Gründung der Stiftung soll dies langfristig gesichert werden.
Die Stiftung verfolgt gemeinnützige und mildtätige Zwecke, insbesondere fördert sie das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege sowie die Wissenschaft und Forschung und dient der Volksbildung.
2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Forschung
- Förderung wissenschaftlicher Vorhaben durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Verwirklichung oder zur Anschubfinanzierung von Forschungsprojekten auf den Gebieten der Palliativversorgung.
- Auslobung eines Stiftungspreises/Dissertationspreises für besondere Forschungsleistungen, die positive Auswirkungen auf die Palliativversorgung haben.
b) Versorgung
- Organisation und Unterstützung von Maßnahmen für Erkrankte und deren Angehörige/Zugehörige durch Hilfe zur Selbsthilfe.
- Hilfe bei der psychosozialen Betreuung und der Behandlung von Betroffenen einschließlich ihrer Angehörigen/Zugehörigen.
- Unterstützung der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Palliativversorgung.
c) Öffentlichkeitsarbeit/Information
- Verbreitung des Wissens über die Palliativversorgung in der breiten Bevölkerung.
- Förderung des bürgerlichen Engagements.
3. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln steuerbegünstigte Zwecke fördern.
§ 3 Einschränkungen
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 4 Grundstockvermögen
1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
2. Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Sonstige, nicht zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z.B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
3. Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten auf Beschluss des Stiftungskuratoriums für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden können, wenn andernfalls nicht genügend Mittel für die Zweckverfolgung zur Verfügung stünden und durch anhaltende Nichterfüllung der Zwecke die Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht und soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
§ 5 Verbrauchsvermögen
Neben dem Grundstockvermögen (§ 4) wird ein Verbrauchsvermögen in Höhe von 50.000 Euro in die Stiftung eingebracht, das unmittelbar zur Zweckverwirklichung verbraucht werden darf.
§ 6 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen).
b) aus Verbrauchsvermögen (§ 5).
c) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Auf-
stockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Ziffer 2. bleibt unberührt.
2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.
§ 7 Stiftungsorgane
1. Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsvorstand,
b) das Stiftungskuratorium,
c) der Stiftungsbeirat.
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
3. Mitglieder von Stiftungsorganen haften im Verhältnis zur Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungskuratoriums kann das Stiftungskuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen, die sich an den Freibeträgen für die Übernahme von Ehrenämtern nach derzeit § 3 Nr. 26a EStG orientiert, sofern der Umfang der Aufgaben und die Ertragslage der Stiftung dies zulassen; zu Lebzeiten des Stifters bedarf die Festsetzung von Pauschalen für den Sach- und Zeitaufwand der Zustimmung des Stifters.
§ 8 Stiftungsvorstand
1. Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis vier vertretungsberechtigten Mitgliedern.
Ihm gehören zudem im Sinne eines erweiterten Vorstands ein Finanzvorstand und ein Schriftführer an, die jedoch ausdrücklich nicht vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind.
2. Bis zum Ableben des Stifters Otto Kling oder seinem Ausscheiden aus dem Vorstand (etwa durch Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen) besteht der Vorstand jedoch abweichend von Ziffer 1. aus zunächst einer Person, nämlich dem Stifter Otto Kling. Ihm steht es frei, weitere Mitglieder des Vorstands bis zur vorgenannten Höchstzahl zu kooptieren, deren Amtszeit sodann jeweils vier Jahre beträgt, soweit der Stifter nicht eine andere Amtszeit festlegt. Für den Stifter und von ihm kooptierte Vorstandsmitglieder gilt Ziffer 4. Satz 2 nicht.
Ist ein alleiniger Vorstand vorübergehend verhindert, ohne dass ein endgültiges Ausscheiden aus dem Vorstand erfolgt (durch Rücktritt oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit), ist das Stiftungskuratorium verpflichtet, auf die Dauer der vorübergehenden Verhinderung bis zu zwei kommissarische Vorstandsmitglieder zu bestellen, die mit der Amtsübernahme des vorübergehend verhinderten Vorstands jedoch wieder aus dem Amt ausscheiden.
Nach dem Ableben des Stifters oder seinem Ausscheiden aus dem Vorstand besteht der Vorstand im Rahmen von Ziffer 1. aus den dann vorhandenen Vorstandsmitgliedern mit deren jeweiligen (regulär weiter laufenden) Amtszeiten. Eine Zuwahl weiterer Vorstandsmitglieder ist im Rahmen von Ziffer 1. sodann jederzeit möglich.
3. Soweit nicht vorstehend Abweichendes bestimmt ist, werden sämtliche Mitglieder des Vorstands vom Stiftungskuratorium mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
4. Die Amtszeit von (durch den Stifter) kooptierten oder gewählten Vorstandsmitgliedern beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Ziffer 2. bleibt hierbei unberührt und gilt vorrangig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt - auf Ersuchen des Stiftungskuratoriums - bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.
5. Der Stiftungsvorstand wählt aus der Mitte der vertretungsberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
6. Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet – außer im Todesfall –
a) mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,
b) mit dem Ablauf der Amtszeit (dies gilt nicht für den Stifter selbst als Mitglied des Vorstands),
c) mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
d) mit der Abberufung durch das Bestellungsorgan aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören.
Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied des Vorstands liegt beispielsweise vor, wenn
- es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremde Zwecke missbraucht,
- es die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Stiftungskuratorium verletzt,
- es die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht,
- es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist,
- das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist oder
- ein Zerwürfnis zu anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.
7. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht zugleich Mitglied des Stiftungskuratoriums oder Stiftungsbeirats sein.
§ 9 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung
1. Der Stiftungsvorstand vertritt durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Seine vertretungsberechtigten Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Stifter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Stifter kann weiteren vertretungsberechtigten Mitgliedern allgemein oder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen; nach dem Ableben des Stifters oder dessen Ausscheiden aus dem Vorstand steht diese Befugnis dem Stiftungskuratorium zu.
Im Innenverhältnis vertritt zunächst allein der Vorsitzende die Stiftung, der stellvertretende Vorsitzende nur bei dessen Verhinderung.
2. Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungskuratoriums dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungskuratorium spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
3. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungskuratoriums die laufenden Geschäfte. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
- die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
- die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
- die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise,
- die Erstellung der Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsbehörde.
4. Der Stiftungsvorstand hat auf Anforderung der Stiftungsaufsichtsbehörde die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
6. Sitzungen des Stiftungsvorstands finden mindestens sechs Mal im Geschäftsjahr statt. Eine Teilnahmepflicht anderer Stiftungsorgane besteht nicht. Der Stiftungsvorstand hat sich im Rahmen der ersten Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.
Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands die
Bestimmungen von § 12 dieser Satzung entsprechend.
§ 10 Stiftungskuratorium
1. Das Stiftungskuratorium besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2. Zu Lebzeiten des Stifters bestimmt zunächst dieser die Zahl der ersten Mitglieder des Stiftungskuratoriums, die jedoch mindestens drei betragen muss, und ggf. deren jeweilige Amtszeit; ihm obliegt auch die Bestellung der Mitglieder des ersten Kuratoriums.
Dem Stifter steht es dabei frei, sich nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand selbst zum Mitglied des Stiftungskuratoriums zu bestellen. In diesem Fall kann er dem Stiftungskuratorium auf Lebenszeit angehören; Regelungen zu Amtszeiten, Wiederwahlbeschränkungen u.Ä. gelten für ihn in diesem Fall nicht.
Im Übrigen bleiben die vom Stifter bestellten bzw. kooptierten Mitglieder des Stiftungskuratoriums nach dem Ableben des Stifters bzw. dessen Ausscheiden aus dem Stiftungskuratorium für ihre jeweils übrige Amtszeit im Amt.
3. Neue Mitglieder des Stiftungskuratoriums, soweit sie nicht nach Ziffer 2. bestellt werden, werden durch Kooption zugewählt. Bei der Kooption von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums ist besonders auf deren persönliche und fachliche Eignung zu achten. Deshalb steht das Vorschlagsrecht für neue Mitglieder des Stiftungskuratoriums jedem Vorstands- und jedem Kuratoriumsmitglied zu – mit der Maßgabe, dass jeder Vorschlag entsprechend zu begründen und Vorstand und Kuratorium zur Kenntnis zu bringen, jedoch von diesen zunächst, jedenfalls bis zur Offenlegung an den Vorgeschlagenen, vertraulich zu behandeln ist.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Ziffer 2. bleibt hinsichtlich des Stifters selbst unberührt und gilt vorrangig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds wird, soweit ein neues Mitglied als Ersatz des ausscheidenden Kuratoriumsmitglieds bestellt werden soll, das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Kuratoriumsmitglieds gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.
4. Mitglieder des Stiftungskuratoriums dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand oder Stiftungsbeirat angehören.
5. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
6. § 8 Ziffer 6. dieser Satzung ist auf die Beendigung der Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium entsprechend anwendbar.
§ 11 Aufgaben des Stiftungskuratoriums
1. Das Stiftungskuratorium entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Es beschließt gemäß § 9 Ziffern 3. und 4. insbesondere über
a) den Haushaltsvoranschlag,
b) die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
c) die Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
d) die Bestellung eines Prüfungsverbandes, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers,
e) die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands, vergleiche § 8,
f) die Entlastung des Stiftungsvorstands,
g) Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, vergleiche § 15,
h) Entscheidung über die Höhe von Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Stiftungskuratoriums; solche bedürfen zu Lebzeiten des Stifters jedoch dessen Zustimmung, vgl. § 7 Ziffer 4 S. 3.
2. Der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
§ 12 Geschäftsgang des Stiftungskuratoriums
1. Das Stiftungskuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Text- oder elektronischer Form. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. An den Sitzungen des Stiftungskuratoriums hat mindestens ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Stiftungsvorstands teilzunehmen. Der Stiftungsbeirat kann an der Sitzung des Stiftungskuratoriums teilnehmen, sofern er hierzu im Einzelfall vom Stiftungskuratorium geladen worden ist.
2. Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.
3. Das Stiftungskuratorium trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 15 vorliegt, mit ‑ einfacher - Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder (im Falle dessen Verhinderung) des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 15 dieser Satzung.
5. Das Schriftformerfordernis nach den Ziffern 1 und 4 gilt durch die elektronische, dokumentierbare Form als gewahrt.
6. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
7. Der Vorsitzende ist ermächtigt, zu entscheiden, ob die Sitzung ohne gleichzeitige physische Präsenz der Mitglieder des Stiftungskuratoriums abgehalten wird (virtuelle Sitzung). Der Vorsitzende entscheidet auch über das jeweils anzuwendende Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die entsprechenden Bekanntmachungen erfolgen mit der Einberufung der jeweiligen Sitzung. Dabei soll der Vorsitzende jedoch auf einen ausreichenden Austausch in Präsenz hinwirken.
8. Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Stiftungsbeirat
1. Der Stiftungsbeirat besteht aus einem Mitglied oder bis zu sieben Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Stiftungsbeirats werden zunächst vom Stifter bestellt; nach dessen Ableben oder für den Fall, dass er von seinem Benennungsrecht keinen Gebrauch machen kann oder will, werden sie von Stiftungsvorstand und Stiftungskuratorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beider Gremien gewählt.
Bei der Wahl von Mitgliedern des Stiftungsbeirats soll insbesondere auf deren fachliche und soziale Kompetenz zur Förderung der Stiftungsarbeit geachtet werden.
3. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt bzw. gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt - auf Ersuchen des Stiftungskuratoriums - bis zur Bestellung bzw. Wahl eines nachfolgenden Mitglieds im Amt.
4. Mitglieder des Stiftungsbeirats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand oder Stiftungskuratorium angehören.
5. Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Besteht der Stiftungsbeirat aus einer Person, ist diese der Vorsitzende.
6. § 8 Ziffer 6. dieser Satzung ist auf die Beendigung der Mitgliedschaft im Stiftungsbeirat entsprechend anwendbar.
§ 14 Aufgaben des Stiftungsbeirats
1. Der Stiftungsbeirat berät und unterstützt den Stiftungsvorstand und das Stiftungskuratorium bei deren jeweiliger Tätigkeit, insbesondere durch fachliche Stellungnahmen aus den Disziplinen Medizin, Technik und Soziales. Er bereitet insbesondere das Einwerben von Fördermitteln durch die Stiftung vor; die Vertretungsregelung in § 9 dieser Satzung bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
Der Stiftungsbeirat soll somit die Arbeit der Stiftung und deren weiterer Gremien in fachlicher Hinsicht fördern und unterstützen.
2. Für den Geschäftsgang des Stiftungsbeirats gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.
§ 15 Satzungsänderungen, Umwandlungen des Zwecks und Aufhebung der Stiftung
1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar sind. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.
2. Die Umwandlung des Zwecks, Zusammenlegung, Zulegung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Beschlüsse nach Ziffer 1. bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungskuratoriums, Beschlüsse nach Ziffer 2. der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
§ 16 Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an den Verein zur Förderung der Palliativmedizin […] e.V. mit dem Sitz in Erlangen, derzeit eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth unter VR 200625, oder dessen Rechtsnachfolger. Ersatzweise fällt das Restvermögen an den Verein „Tigerauge“ Initiative Kinderhospiz Nordbayern e.V. mit dem Sitz in Erlangen, derzeit eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth unter VR 200315, oder dessen Rechtsnachfolger.
Der Vermögensempfänger hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 17 Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Mittelfranken.
2. Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe, etwaige Geschäftsordnungen in der jeweils aktuellen Fassung sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Mittelfranken in Kraft.
Erlangen, den 30.01.2024